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   VG Stuttgart, 24.06.2013 - 11 K 763/13   

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https://dejure.org/2013,33144
VG Stuttgart, 24.06.2013 - 11 K 763/13 (https://dejure.org/2013,33144)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2013 - 11 K 763/13 (https://dejure.org/2013,33144)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juni 2013 - 11 K 763/13 (https://dejure.org/2013,33144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Auszubildenden "im Allgemeinen" durch die Ausbildung nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG; Zulassung einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wegen Pflege und Erziehung von Kindern bis zu ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 4 BAföG, § 2 Abs 5 S 1 BAföG, § 15 Abs 3 Nr 5 BAföG, Art 3 Abs 1 GG
    BAföG für ein Praktikum in Teilzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung - BAföG; ptA; Praktikum; Teilzeit; Alleinerziehende; Volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.06.2013 - 11 K 763/13
    Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, den subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 - BVerfGE 62, 1 m.w.N.).
  • VG Aachen, 28.04.2011 - 5 K 1292/10

    Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei einer lediglichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.06.2013 - 11 K 763/13
    Danach darf wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund wesentlich ungleich behandelt werden (dies übersieht VG Aachen, Urt. v. 28.04.2011 - 5 K 1292/10 - , das die Norm des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zwar erkennt, aber lediglich annimmt, sie gelte eben nur für Studenten).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung;

    Die Kammer schließe sich der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2013 (11 K 763/13) vertretenen Ansicht an, wonach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG ausnahmsweise auch die Absolvierung eines in Teilzeit absolvierten Praktikums zulasse, wenn der oder die Auszubildende für die Pflege und Erziehung eines bis zu zehn Jahre alten Kindes zu sorgen habe.

    Der Senat teilt auch nicht die vom Verwaltungsgericht (im Anschluss an das Urteil des VG Stuttgart vom 24.6.2013 - 11 K 763/13 -) vertretene Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Vorgabe in § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG, wonach die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden "im Allgemeinen" voll in Anspruch nehmen muss, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis normiert hat und deshalb in atypischen Ausnahmefällen auch für Teilzeitausbildungen Ausbildungsförderung geleistet werden kann.

    Das Verwaltungsgericht hat (wiederum im Anschluss an das Urteil des VG Stuttgart vom 24.6.2013 - 11 K 763/13 -) eine verfassungskonforme Auslegung als erforderlich angesehen, um eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Auszubildenden in schulischen Ausbildungsgängen gegenüber Studierenden zu vermeiden.

  • FG Schleswig-Holstein, 23.12.2013 - 3 V 101/12

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf einer Billigkeitsmaßnahme:

    Zudem kann ein etwaig aus den Gesetzesmaterialien hervorgehender Wille bei der Interpretation von Gesetzen ohnehin nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Bundesverfassungsgericht-Urteil vom 16. Februar 1983, II BvE 1, 2, 3, 4/83, BVerfGE 62, 1; VG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2013, 11 K 763/13, Juris).
  • VG Göttingen, 03.11.2015 - 2 A 373/14

    Betriebswirt für das Hotel und Gaststättengewerbe; Teilzeitausbildung

    Diese Argumentation folgt einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des VG Stuttgart (Urteil vom 24.06.2013 - 11 K 763/13 -, zitiert nach juris).
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